Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.08.1982 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 71/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.08.198231.01.2004 BGBl. Nr. 71/1982 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pflasterer-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1982,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.08.1982BGBl. Nr. 71/1982

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

  1. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachrechnen (Paragraph 4,) und Fachzeichnen (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Fachrechnen in vier Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen in zwei Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Fachrechnen nach fünf Stunden, im Gegenstand Fachzeichnen nach drei Stunden zu beenden.
  2. Absatz 3,Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 6,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 7,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Theorie, Prüfungsdauer, Rechnen, Zeichnen

Gesetzesnummer

10006732

Dokumentnummer

NOR12073400

Alte Dokumentnummer

N51982171790