Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pflasterer-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1982Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachrechnen
§ 4. Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den Bereichen Paragraph 4, Die Prüfung im Gegenstand Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den Bereichen
Flächen- und Materialbedarfsberechnung und
Erstellung eines Angebotes mit Fachkalkulation zu umfassen.
Schlagworte
Prüfungsstoff, Rechnen, Flächenberechnung,
Kalkulation
Dokumentnummer
NOR12073401
Alte Dokumentnummer
N51982171800