Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2)Absatz 2,Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Die Prüfung in den Gegenständen a) und b) erfolgt schriftlich.
(3)Absatz 3,Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
(4)Absatz 4,Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 nachgewiesen hat.Die Gegenstände der theoretischen Prüfung sind nicht zu prüfen, wenn der Prüfling die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule gemäß Paragraph 4, Absatz eins, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 170 aus 1974, nachgewiesen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Dokumentnummer
NOR12073406
Alte Dokumentnummer
N51982171870