Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 182/1982 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ hat die nachstehenden, nach Angaben der Prüfungskommission durchzuführenden Tätigkeiten zu umfassen:
Zurichten einer gemischten Form (Formschließen und Standmachen), Druck auf einer Hochdruckzylindermaschine,
Kopie von Montagen auf vorbeschichtete Flachdruckplatten, Abdecken der Filmränder sowie Fertigmachen der Platten zum Druck, Eindruck einer zweiten Farbe, Druck beider Farben auf Flachdruckmaschinen,
Mischen eines vorgegebenen Farbtones.
(2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3)Absatz 3,Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit“ ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5)Absatz 5,Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Unfallverhütungs- und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(6)Absatz 6,Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch“ soll je Prüfling 15 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
(7)Absatz 7,Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit“ sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtefachgerechte Ausführung,
Paßgenauigkeit des Drucks,
Erreichen und Halten des Farbtons,
Fachgerechtigkeit der Zurichtung,
richtigesrichtiges Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien bei der Ausführung der Prüfarbeit.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2026
Dokumentnummer
NOR12073407
Alte Dokumentnummer
N51982171880