(7)Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Druckverfahren,
Arbeitsablauf in einer Druckerei,
Werkstoffe (Papier, Druckplatten, Druckfarben),
Farbenlehre,
Werkzeuge und Druckmaschinen,
Ausschießschemen,
Druckformen (Satz, Klischees, Duplikate, Offsetplatte),
Kopie,
Weiterverarbeitung,
Nutzenberechnung, Papierverbrauchsberechnung, Zuschußberechnung.