Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.1982 bis 01.12.2004 — BGBl. Nr. 182/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.198201.12.2004 BGBl. Nr. 182/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Drucker

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 182 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 182/1982

Außerkrafttretensdatum

01.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2004

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als zwei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2026

Gesetzesnummer

10006733

Dokumentnummer

NOR12073409

Alte Dokumentnummer

N51982171900

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1982/182/P4/NOR12073409