Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 374/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 353/1989Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 353 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Prüfung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (§ 3), Spartenkunde (§ 4) und Allgemeine Rechtskunde (§ 5). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.Die Prüfung ist eine mündliche Prüfung in den Gegenständen Allgemeine Fachkunde (Paragraph 3,), Spartenkunde (Paragraph 4,) und Allgemeine Rechtskunde (Paragraph 5,). Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
(2)Absatz 2,Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung des § 7 Abs. 1 Z 5 erfüllt, hat sich die mündliche Prüfung nur auf den Gegenstand Spartenkunde (§ 4) zu erstrecken; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.Wenn der Prüfungswerber die Zulassungsvoraussetzung des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 5, erfüllt, hat sich die mündliche Prüfung nur auf den Gegenstand Spartenkunde (Paragraph 4,) zu erstrecken; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 15 Minuten und nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 23a Abs. 1 GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß § 29a des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 232/1978 kann bei der Prüfung gemäß Abs. 1 und 2 entfallen.Die gemäß Paragraph 23 a, Absatz eins, GewO 1973 als eigener Prüfungsteil durchzuführende Ausbilderprüfung gemäß Paragraph 29 a, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 232 aus 1978, kann bei der Prüfung gemäß Absatz eins und 2 entfallen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12076085
Alte Dokumentnummer
N5198910971A