Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 374/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 317/1989Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung
§ 7.Paragraph 7,
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist
den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung BGBl. Nr. 318/1930 oder einer (eines) rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung (Studienversuches) einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeitden erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930, oder einer (eines) rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung (Studienversuches) einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann an einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
oder
den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
oder
die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder den erfolgreichen Besuch anderer als in den Z 1, 2 und 5 genannten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß § 28 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, ersetzt wird, sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeitdie erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder den erfolgreichen Besuch anderer als in den Ziffer eins, 2 und 5 genannten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird, sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Z 3, 4 oder 5 fallenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeitden erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer 3, 4, oder 5 fallenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
oder
eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit oder
die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf eine bzw. mehrere der im § 4 Abs. 1 angeführten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten.die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf eine bzw. mehrere der im Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten.
Anmerkung
Statt Hochschule für Welthandel in Wien nunmehr:
Wirtschaftsuniversität Wien
Schlagworte
Studium, Schulbesuch
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12076083
Alte Dokumentnummer
N5198910970A