Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1990 bis 04.03.2004 — BGBl. Nr. 317/1989
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.07.199004.03.2004 § → § BGBl. Nr. 317/1989 · aufgehoben
§ 701.09.198930.06.1990 § → § BGBl. Nr. 317/1989
§ 701.01.198431.08.1989 BGBl. Nr. 374/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 317 aus 1989,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1990BGBl. Nr. 317/1989

Außerkrafttretensdatum

04.03.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Text

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

Paragraph 7,

Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist

  1. Ziffer eins
    den erfolgreichen Besuch der Hochschule für Welthandel in Wien entsprechend der Studien- und Prüfungsordnung Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1930, oder einer (eines) rechts-, sozial- oder wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung (Studienversuches) einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
    oder
  2. Ziffer 2
    den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für den akademisch geprüften Versicherungskaufmann an einer inländischen Universität sowie eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit
    oder
  3. Ziffer 3
    den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder einer Sonderform der Handelsakademie sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
    oder
  4. Ziffer 4
    die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Versicherungskaufmann oder den erfolgreichen Besuch anderer als in den Ziffer eins, 2 und 5 genannten Schulen, durch den die Lehrabschlußprüfung in diesem Lehrberuf auf Grund von Vorschriften gemäß Paragraph 28, des Berufsausbildungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 232, ersetzt wird, sowie eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit
    oder
  5. Ziffer 5
    den erfolgreichen Besuch einer allgemeinbildenden höheren Schule oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe und eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit oder
  6. Ziffer 6
    den erfolgreichen Besuch einer nicht unter die Ziffer 3, 4, oder 5 fallenden berufsbildenden höheren Schule und eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit
    oder
  7. Ziffer 7
    eine mindestens siebenjährige fachliche Tätigkeit oder
  8. Ziffer 8
    die erfolgreiche Ablegung der Prüfung zum Nachweis der Befähigung für das auf eine bzw. mehrere der im Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Sparten beschränkte Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten.

Anmerkung

Statt Hochschule für Welthandel in Wien nunmehr:
Wirtschaftsuniversität Wien

Schlagworte

Studium, Schulbesuch

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Gesetzesnummer

10006742

Dokumentnummer

NOR12076083

Alte Dokumentnummer

N5198910970A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/374/P7/NOR12076083