Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Berater in Versicherungsangelegenheiten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 374/1983Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Text
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Will der Prüfungswerber die Prüfung im Gegenstand Spartenkunde nicht für alle der im § 4 Abs. 1 angeführten Sparten ablegen, so hat er im Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzugeben, auf welche dieser Sparten sich die Prüfung im Gegenstand Spartenkunde erstrecken soll (§ 4 Abs. 2 Z 2).Will der Prüfungswerber die Prüfung im Gegenstand Spartenkunde nicht für alle der im Paragraph 4, Absatz eins, angeführten Sparten ablegen, so hat er im Ansuchen um Zulassung zur Prüfung anzugeben, auf welche dieser Sparten sich die Prüfung im Gegenstand Spartenkunde erstrecken soll (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2,).
(2)Absatz 2,Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
die dem Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr und
im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.im Falle der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (Paragraph 23 a, Absatz 2, GewO 1973) die zum Nachweis dieser Voraussetzungen erforderlichen Belege.
Schlagworte
Gebühr, Kandidat
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073541
Alte Dokumentnummer
N5198310174Q