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Art. 1

Fassungen
01.07.1983 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 346/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.07.198331.12.1994 BGBl. Nr. 346/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

GATT - Abkommen gem. Artikel römisch 28 , (Gemüse, Agrarbriefwechsel)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.07.1983BGBl. Nr. 346/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015

Index

59/03 GATT, Welthandelsorganisation

Text

(Übersetzung)

Vereinbarte Niederschrift

  1. Ziffer eins
    Die Delegation Österreichs und die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel römisch 28 des GATT hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste römisch 32 - Österreich betreffend bestimmte Gemüse, gefroren, und bestimmte Gemüsezubereitungen, mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen.
Die in Liste römisch 32 - Österreich enthaltenen Zollzugeständnisse, wie

sie im Teil A des Anhanges römisch eins enthalten sind, werden ersetzt durch:

  1. Litera a
    Zollzugeständnisse, welche im GATT gebunden werden, wie sie im Teil C des Anhanges römisch eins enthalten sind.
  2. Litera b
    Autonome Zollzugeständnisse, wie sie im beiliegenden Notenwechsel enthalten sind (Anhang römisch zwei).
Die Bestimmungen dieses Absatzes treten zum gleichen Zeitpunkt in Kraft.
  1. Ziffer 2
    Wenn Österreich die Aufhebung der in Absatz 1 Litera b,) erwähnten
autonomen Zollzugeständnisse beabsichtigt, verpflichtet sich Österreich, mit der Gemeinschaft mit der Zielsetzung in Konsultationen einzutreten, ihr Ausgleichszugeständnisse zu gewähren. In diesen Konsultationen kann die Gemeinschaft auf bilateraler Basis Rechte geltend machen, die jenen gleichwertig sind, die sie zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel römisch 28 des GATT hätte.
  1. Ziffer 3
    Die Vertragspartner kommen überein, diese Vereinbarungen als
Ganzes ihren jeweiligen Behörden zur Genehmigung vorzulegen.

Brüssel, am 12. Jänner 1983

  Dr. Gerhard Waas e. h.                     Michel Jaquot e. h.

Für die Delegation Österreichs               Für die Delegation der

(unter Vorbehalt der Ratifikation)        Europäischen Gemeinschaften

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2015

Gesetzesnummer

10006745

Dokumentnummer

NOR12073662

Alte Dokumentnummer

N5198313099L