Kurztitel
GATT - Abkommen gem. Art. XXVIII (Gemüse, Agrarbriefwechsel)GATT - Abkommen gem. Artikel römisch 28 , (Gemüse, Agrarbriefwechsel)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 346/1983 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 98/2015Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 98 aus 2015,
Index
59/03 GATT, Welthandelsorganisation
Text
(Übersetzung)
Vereinbarte Niederschrift
Die Delegation Österreichs und die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel XXVIII des GATT hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste XXXII - Österreich betreffend bestimmte Gemüse, gefroren, und bestimmte Gemüsezubereitungen, mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen.Die Delegation Österreichs und die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften haben ihre Verhandlungen gemäß Artikel römisch 28 des GATT hinsichtlich der Abänderung oder Zurücknahme von Zollzugeständnissen der Liste römisch 32 - Österreich betreffend bestimmte Gemüse, gefroren, und bestimmte Gemüsezubereitungen, mit folgenden Vereinbarungen abgeschlossen.
Die in Liste XXXII - Österreich enthaltenen Zollzugeständnisse, wieDie in Liste römisch 32 - Österreich enthaltenen Zollzugeständnisse, wie
sie im Teil A des Anhanges I enthalten sind, werden ersetzt durch:sie im Teil A des Anhanges römisch eins enthalten sind, werden ersetzt durch:
Zollzugeständnisse, welche im GATT gebunden werden, wie sie im Teil C des Anhanges I enthalten sind.Zollzugeständnisse, welche im GATT gebunden werden, wie sie im Teil C des Anhanges römisch eins enthalten sind.
Autonome Zollzugeständnisse, wie sie im beiliegenden Notenwechsel enthalten sind (Anhang II).Autonome Zollzugeständnisse, wie sie im beiliegenden Notenwechsel enthalten sind (Anhang römisch zwei).
Die Bestimmungen dieses Absatzes treten zum gleichen Zeitpunkt in Kraft.
Wenn Österreich die Aufhebung der in Absatz 1 lit. b) erwähntenWenn Österreich die Aufhebung der in Absatz 1 Litera b,) erwähnten
autonomen Zollzugeständnisse beabsichtigt, verpflichtet sich Österreich, mit der Gemeinschaft mit der Zielsetzung in Konsultationen einzutreten, ihr Ausgleichszugeständnisse zu gewähren. In diesen Konsultationen kann die Gemeinschaft auf bilateraler Basis Rechte geltend machen, die jenen gleichwertig sind, die sie zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel XXVIII des GATT hätte.autonomen Zollzugeständnisse beabsichtigt, verpflichtet sich Österreich, mit der Gemeinschaft mit der Zielsetzung in Konsultationen einzutreten, ihr Ausgleichszugeständnisse zu gewähren. In diesen Konsultationen kann die Gemeinschaft auf bilateraler Basis Rechte geltend machen, die jenen gleichwertig sind, die sie zu diesem Zeitpunkt gemäß Artikel römisch 28 des GATT hätte.
Die Vertragspartner kommen überein, diese Vereinbarungen als
Ganzes ihren jeweiligen Behörden zur Genehmigung vorzulegen.
Brüssel, am 12. Jänner 1983
Dr. Gerhard Waas e. h. Michel Jaquot e. h.
Für die Delegation Österreichs Für die Delegation der
(unter Vorbehalt der Ratifikation) Europäischen Gemeinschaften