Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 10/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 28/1990Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1990,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Art des Nachweises der Befähigung
§ 1.Paragraph eins,
Die gemäß § 226 Z 3 GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (§ 222 GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (§§ 2 bis 9) nachzuweisen. Die gemäß Paragraph 226, Ziffer 3, GewO 1973 vorgeschriebene Befähigung für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika (Paragraph 222, GewO 1973) ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung (Paragraphen 2 bis 9) nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2026
Dokumentnummer
NOR12073622
Alte Dokumentnummer
N5198311282Q