Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.04.1983 bis 16.01.1990 — BGBl. Nr. 10/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.04.198316.01.1990 BGBl. Nr. 10/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 28/1990

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe des Großhandels mit Drogen und Pharmazeutika

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 28 aus 1990,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1983BGBl. Nr. 10/1983

Außerkrafttretensdatum

16.01.1990aufgehoben durch BGBl. Nr. 28/1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Prüfungskommission

Paragraph 3,

Die Zahl der anderen Fachleute der Prüfungskommission (Paragraph 351, Absatz 2, GewO 1973) beträgt drei. Eine dieser Personen muß ein in der Sanitätsverwaltung tätiger Arzt oder Pharmazeut sein, eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind, und eine muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiete der Rechtskunde notwendig sind. Erfüllt eine dieser Personen die Voraussetzungen des Paragraph 351, Absatz 2, zweiter Halbsatz GewO 1973, so darf sie zum Vorsitzenden der Prüfungskommission bestellt werden.

Schlagworte

Kommission

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Gesetzesnummer

10006747

Dokumentnummer

NOR12073624

Alte Dokumentnummer

N5198311284Q

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/10/P3/NOR12073624