Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 3 (ÜR).
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 332/1988Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 332/1988, zu BGBl. Nr. 621/1983)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 332 aus 1988,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983,)
(1)Absatz eins,Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 3 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes, die bis 31. Dezember 1988 beim zuständigen Landeshauptmann infolge der Zusammenrechnung der Tierbestände von natürlichen und jurstischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes gemäß § 13 Abs. 7 in der genannten Fassung gestellt werden, sind vom Landeshauptmann nach Maßgabe der in den jeweiligen Betrieben am 1. Juli 1988 vorhandenen Standplätze im bewilligungsfreien Umfang der nach § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung gehaltenen Tierarten sowie unter Wahrung der für diese Betriebe bereits erteilten Bewilligungen zu erteilen. Die für die Behandlung von Anträgen im § 13 Abs. 3 letzter Satz in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen entfällt. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft je eine Ausfertigung der erteilten Bewilligungen zu übermitteln.Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes, die bis 31. Dezember 1988 beim zuständigen Landeshauptmann infolge der Zusammenrechnung der Tierbestände von natürlichen und jurstischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes gemäß Paragraph 13, Absatz 7, in der genannten Fassung gestellt werden, sind vom Landeshauptmann nach Maßgabe der in den jeweiligen Betrieben am 1. Juli 1988 vorhandenen Standplätze im bewilligungsfreien Umfang der nach Paragraph 13, Absatz eins, in der genannten Fassung gehaltenen Tierarten sowie unter Wahrung der für diese Betriebe bereits erteilten Bewilligungen zu erteilen. Die für die Behandlung von Anträgen im Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen entfällt. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft je eine Ausfertigung der erteilten Bewilligungen zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bis 31. Dezember 1988 beim zuständigen Landeshauptmann gestellte Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach § 13 Abs. 3 in der Fassung des Art. II dieses Bundesgesetzes zur Haltung von mehr als 8 000, höchstens jedoch 12 000 Truthühnern sind von diesem nach Maßgabe der im jeweiligen Betrieb am 1. Juli 1988 vorhandenen Standplätze für diese Tierart sowie für die sonstigen im bisher bewilligungsfreien Umfang gehaltenen Tierarten nach Maßgabe der hiefür vorhandenen Standplätze nach § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung zu bewilligen. Die für die Behandlung von Anträgen im § 13 Abs. 3 letzter Satz in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen entfällt. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft je eine Ausfertigung der erteilten Bewilligungen zu übermitteln. Bereits erteilte Bewilligungen für das Halten größerer als im § 13 Abs. 1 in der genannten Fassung angeführter Tierarten mit Ausnahme der Truthühner werden hievon nicht berührt.Bis 31. Dezember 1988 beim zuständigen Landeshauptmann gestellte Anträge auf Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung des Artikel römisch zwei, dieses Bundesgesetzes zur Haltung von mehr als 8 000, höchstens jedoch 12 000 Truthühnern sind von diesem nach Maßgabe der im jeweiligen Betrieb am 1. Juli 1988 vorhandenen Standplätze für diese Tierart sowie für die sonstigen im bisher bewilligungsfreien Umfang gehaltenen Tierarten nach Maßgabe der hiefür vorhandenen Standplätze nach Paragraph 13, Absatz eins, in der genannten Fassung zu bewilligen. Die für die Behandlung von Anträgen im Paragraph 13, Absatz 3, letzter Satz in der genannten Fassung enthaltene Verpflichtung zur Einholung von Stellungnahmen entfällt. Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft je eine Ausfertigung der erteilten Bewilligungen zu übermitteln. Bereits erteilte Bewilligungen für das Halten größerer als im Paragraph 13, Absatz eins, in der genannten Fassung angeführter Tierarten mit Ausnahme der Truthühner werden hievon nicht berührt.
(3)Absatz 3,Inhabern von tierhaltenden Betrieben, die auf Grund des Artikels IV der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, BGBl. Nr. 325, einen Antrag nach dem 31. Dezember 1987, jedoch noch vor dem 1. April 1988 beim zuständigen Landeshauptmann gestellt oder die nach dem 31. Dezember 1987, jedoch noch vor dem 1. April 1988 beim zuständigen Amt der Landesregierung zwecks Antragstellung nach dieser Bestimmung vorgesprochen haben, ist bei Erfüllung der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen eine Bewilligung vom zuständigen Landeshauptmann zu erteilen. Sofern in diesen Fällen bereits eine nicht zugunsten der Antragsteller ergangene Entscheidung einer Behörde erlassen wurde, ist dieses Verfahren vom zuständigen Landeshauptmann wieder aufzunehmen und tritt die bisherige Entscheidung mit der Erlassung eines Bescheides gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes außer Kraft. Anhängige Verfahren im Rahmen einer Berufung sind ohne weitere Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde einzustellen und die Verfahrensunterlagen dem zuständigen Landeshauptmann zur neuerlichen Entscheidung zu übermitteln.Inhabern von tierhaltenden Betrieben, die auf Grund des Artikels römisch vier der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 325, einen Antrag nach dem 31. Dezember 1987, jedoch noch vor dem 1. April 1988 beim zuständigen Landeshauptmann gestellt oder die nach dem 31. Dezember 1987, jedoch noch vor dem 1. April 1988 beim zuständigen Amt der Landesregierung zwecks Antragstellung nach dieser Bestimmung vorgesprochen haben, ist bei Erfüllung der in dieser Bestimmung enthaltenen Voraussetzungen eine Bewilligung vom zuständigen Landeshauptmann zu erteilen. Sofern in diesen Fällen bereits eine nicht zugunsten der Antragsteller ergangene Entscheidung einer Behörde erlassen wurde, ist dieses Verfahren vom zuständigen Landeshauptmann wieder aufzunehmen und tritt die bisherige Entscheidung mit der Erlassung eines Bescheides gemäß dem ersten Satz dieses Absatzes außer Kraft. Anhängige Verfahren im Rahmen einer Berufung sind ohne weitere Entscheidungspflicht der zuständigen Behörde einzustellen und die Verfahrensunterlagen dem zuständigen Landeshauptmann zur neuerlichen Entscheidung zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR12160818
Alte Dokumentnummer
N5198311036Y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1989Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1989,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Beachte
Zwar kein formelles Außerkrafttreten, aber gegenstandslos.
Text
Artikel IIIArtikel römisch drei
(Anm.: aus BGBl. Nr. 358/1998, zu BGBl. Nr. 621/1983)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1998,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983,)
§ 13 Abs. 5 des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988, BGBl. Nr. 332, ist auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen eine Verehelichung in der Zeit zwischen dem 24. Juli 1987 und dem 30. Juni 1988 erfolgte. Diesbezügliche Anträge sind bis 31. Dezember 1989 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.Paragraph 13, Absatz 5, des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 in der Fassung der Viehwirtschaftsgesetz-Novelle 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 332, ist auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen eine Verehelichung in der Zeit zwischen dem 24. Juli 1987 und dem 30. Juni 1988 erfolgte. Diesbezügliche Anträge sind bis 31. Dezember 1989 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2026
Dokumentnummer
NOR12160820
Alte Dokumentnummer
N5198311038Y