Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 374/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1101.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 374/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 374/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 11, (1) Anläßlich der Ausfuhr von Waren, die im Paragraph eins, genannt sind, in das Zollausland wird ein Exportausgleich erhoben, wenn die Auslandspreise solcher Waren nicht nur kurze Zeit über den Inlandspreisen gleichartiger Waren liegen. Auf welche Waren diese Voraussetzungen zutreffen, ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung festzustellen.

  1. Absatz 2,Der Exportausgleich ist von der Kommission mit Bescheid festzustellen.
  2. Absatz 3,Für Ausfuhren, die auf Grund einer Ausschreibung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, bewilligt wurden, ist der Exportausgleich in der Höhe des vom Exporteur bekanntgegebenen Exportausgleichsbetrages festzustellen. In den übrigen Fällen hat die Bemessung des Exportausgleiches derart zu erfolgen, daß die Differenz zwischen dem Inlandspreis einer Ware und ihrem Auslandspreis, der sich aus den für Ausfuhren aus Österreich günstigsten Absatzmöglichkeiten auf dem Weltmarkt ergibt, ausgeglichen wird. Hiebei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Wettbewerbsgleichheit der aus dem Inland stammenden mit der auf dem Weltmarkt angebotenen Ware erhalten bleibt.
  3. Absatz 4,Der Exportausgleich ist von den Zollämtern nach Maßgabe des von der Kommission erlassenen Bescheides nach den für Zölle geltenden Rechtsvorschriften zu erheben, soweit nicht nach diesem Bundesgesetz anderes bestimmt ist. Paragraph 10, Absatz 9, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 5,Ein Bescheid gemäß Absatz 2, hat an den Versender (Exporteur) im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zu ergehen; er bildet eine im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften erforderliche Unterlage zur Anmeldung in den Fällen der Abfertigung von Waren des freien Verkehrs in der Ausfuhr, einschließlich der Ausfuhr im Ausgangsvormerkverkehr oder der Abfertigung zur Einlagerung in ein Zollager oder zur Verbringung in eine Zollfreizone. Paragraph 10, Absatz 11, dritter Satz gilt sinngemäß.
  5. Absatz 6,Vom Exportausgleich sind Waren befreit,
    1. Ziffer eins
      auf die die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder der Zollvergütung nach den Paragraphen 30 bis 40 und 43 des Zollgesetzes 1988 sinngemäß zutreffen,
    2. Ziffer 2
      für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen Zollfreiheit zu gewähren ist.

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12073591

Alte Dokumentnummer

N5198311004Y