Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 374/1992Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11aParagraph 11 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 11a. (1) Soweit es zur Aufrechterhaltung von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten beiträgt, kann der Bund bei der Ausfuhr von in § 1 genannten Waren unter Bedachtnahme auf § 2 Abs. 1 als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG Förderungen unter der Voraussetzung gewähren, daß die Länder für dieselbe Maßnahme Förderungsmittel bereitstellen.Paragraph 11 a, (1) Soweit es zur Aufrechterhaltung von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten beiträgt, kann der Bund bei der Ausfuhr von in Paragraph eins, genannten Waren unter Bedachtnahme auf Paragraph 2, Absatz eins, als Träger von Privatrechten gemäß Artikel 17, B-VG Förderungen unter der Voraussetzung gewähren, daß die Länder für dieselbe Maßnahme Förderungsmittel bereitstellen.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
Dokumentnummer
NOR12073749
Alte Dokumentnummer
N5198323138J