Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 374/1992Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 12. Die Kommission kann vertragliche Vereinbarungen mit zu einschlägigen Geschäften befugten Unternehmern des Inhalts treffen, daß sie in § 1 genannte Waren aufkaufen, einer bestimmten Verwendung zuführen oder lagern, wenn eine solche Maßnahme zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist. Derartige Vereinbarungen, die die Warenkategorie, die Höhe der Vergütungssätze sowie allfällige sonstige Durchführungsauflagen zu enthalten haben, bedürfen der Zustimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen. Paragraph 12, Die Kommission kann vertragliche Vereinbarungen mit zu einschlägigen Geschäften befugten Unternehmern des Inhalts treffen, daß sie in Paragraph eins, genannte Waren aufkaufen, einer bestimmten Verwendung zuführen oder lagern, wenn eine solche Maßnahme zur Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele notwendig ist. Derartige Vereinbarungen, die die Warenkategorie, die Höhe der Vergütungssätze sowie allfällige sonstige Durchführungsauflagen zu enthalten haben, bedürfen der Zustimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen.
Dokumentnummer
NOR12073592
Alte Dokumentnummer
N5198311005Y