Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 14. Die Erträge aus dem Importausgleich, dem Exportausgleich und dem Verfall von Sicherstellungen sind Einnahmen des Bundes und für die im § 2 Abs. 1 genannten Zwecke zu verwenden. Paragraph 14, Die Erträge aus dem Importausgleich, dem Exportausgleich und dem Verfall von Sicherstellungen sind Einnahmen des Bundes und für die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Zwecke zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12073603
Alte Dokumentnummer
N5198311016Y