Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 17. (1) Der Vorsitzende und die Vorsitzenden-Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt wird.Paragraph 17, (1) Der Vorsitzende und die Vorsitzenden-Stellvertreter haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, deren Höhe vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft festgesetzt wird.
(2)Absatz 2,Das Amt der übrigen Kommissionsmitglieder und der Ersatzmitglieder ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Reise- und Aufenthaltsgebühren sowie die Sitzungsgelder sind in der Geschäftsordnung festzulegen.
Dokumentnummer
NOR12073606
Alte Dokumentnummer
N5198311019Y