Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
01.07.1984 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 264/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1801.07.198431.12.1995 BGBl. Nr. 264/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1984,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

01.07.1984BGBl. Nr. 264/1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 18, (1) Den Vorsitz in den Sitzungen der Kommission führt der Vorsitzende oder in seiner Verhinderung ein Vorsitzender-Stellvertreter. Der Vorsitzende wird der Reihenfolge nach vom ersten, zweiten oder dritten Vorsitzenden-Stellvertreter vertreten. Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich, die vom Vorsitzenden gemeinsam mit einem Vorsitzenden-Stellvertreter gegeben werden. Ist der Vorsitzende verhindert, so rücken die weiteren Stellvertreter in der im Paragraph 16, Absatz 2, vorgesehenen Reihenfolge nach. Bescheide über die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen zeichnet der Vorsitzende allein, wobei im Verhinderungsfall seine Stellvertreter wie bei der Vorsitzführung nachrücken.

  1. Absatz 2,Die Vertretung der Beschlüsse der Kommission nach außen obliegt dem Vorsitzenden oder in seiner Verhinderung einem Vorsitzenden-Stellvertreter.

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12073607

Alte Dokumentnummer

N5198311020Y