Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1991Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 22. (1) Die Kommission und die Unterkommission haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.Paragraph 22, (1) Die Kommission und die Unterkommission haben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden.
(2)Absatz 2,Gegen Bescheide der Kommission und der Unterkommission in den Angelegenheiten der §§ 5, 6 und 7 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Gegen sonstige Bescheide der Kommission und der Unterkommission ist die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.Gegen Bescheide der Kommission und der Unterkommission in den Angelegenheiten der Paragraphen 5, 6 und 7 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Gegen sonstige Bescheide der Kommission und der Unterkommission ist die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
Dokumentnummer
NOR12073611
Alte Dokumentnummer
N5198311024Y