Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1991Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 26. (1) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.Paragraph 26, (1) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, der Kommission verarbeitete Daten betreffend den Außenhandel mit Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, Daten betreffend viehabsatzfördernde Maßnahmen sowie Daten betreffend die Tierhaltung zu übermitteln, sofern diese von der Kommission für die Besorgung ihrer Aufgaben benötigt werden.
(3)Absatz 3,Die Kommission hat über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Abs. 1 verarbeitete Daten betreffend den Inhalt von Bescheiden, mit denen Import- und Exportausgleiche festgestellt werden, sowie Daten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 12 oder § 13 stehen, zu übermitteln, soweit diese vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für Angelegenheiten des Außenhandels, für Belange der Tierhaltung, für viehabsatzfördernde Maßnahmen oder für Vorhaben auf dem Gebiet der einschlägigen Statistik benötigt werden.Die Kommission hat über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten betreffend den Inhalt von Bescheiden, mit denen Import- und Exportausgleiche festgestellt werden, sowie Daten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 13, stehen, zu übermitteln, soweit diese vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für Angelegenheiten des Außenhandels, für Belange der Tierhaltung, für viehabsatzfördernde Maßnahmen oder für Vorhaben auf dem Gebiet der einschlägigen Statistik benötigt werden.
(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Bezirksverwaltungsbehörden die ihm verfügbaren und für die Durchführung der Kontrollen nach § 13 Abs. 13 erforderlichen einzelbetrieblichen Daten der zu kontrollierenden Betriebe aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) in geeigneter Form zu übermitteln. Diese Daten dürfen von den Bezirksverwaltungsbehörden ausschließlich für diese Kontrollzwecke benützt werden.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Bezirksverwaltungsbehörden die ihm verfügbaren und für die Durchführung der Kontrollen nach Paragraph 13, Absatz 13, erforderlichen einzelbetrieblichen Daten der zu kontrollierenden Betriebe aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) in geeigneter Form zu übermitteln. Diese Daten dürfen von den Bezirksverwaltungsbehörden ausschließlich für diese Kontrollzwecke benützt werden.
Schlagworte
Importausgleich
Dokumentnummer
NOR12073615
Alte Dokumentnummer
N5198311028Y