(3)Absatz 3,Wer einer Verordnung gemäß § 2a oder § 3 Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung gemäß § 2a Abs. 3, § 3 Abs. 3 und Abs. 5, § 8, § 13 Abs. 8 oder Abs. 14 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübetretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist ebenso zu bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung dadurch erschleicht, daß er in Verfahren nach § 5 Abs. 3 zu Preisen anbietet, die unter den Einstandspreis liegen. Der Versuch ist strafbar.Wer einer Verordnung gemäß Paragraph 2 a, oder Paragraph 3, Absatz 2, zuwiderhandelt oder wer einer Verpflichtung gemäß Paragraph 2 a, Absatz 3,, Paragraph 3, Absatz 3 und Absatz 5,, Paragraph 8,, Paragraph 13, Absatz 8, oder Absatz 14, nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübetretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 100 000 S zu bestrafen. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, ist ebenso zu bestrafen, wer eine Einfuhrbewilligung dadurch erschleicht, daß er in Verfahren nach Paragraph 5, Absatz 3, zu Preisen anbietet, die unter den Einstandspreis liegen. Der Versuch ist strafbar.