Rechtstracker.at

§ 26

Fassungen
01.07.1991 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 381/1991
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2601.07.199131.12.1995 BGBl. Nr. 381/1991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1991,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26

Inkrafttretensdatum

01.07.1991BGBl. Nr. 381/1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 26, (1) Die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigten personenbezogenen Daten dürfen zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.

  1. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ist ermächtigt, der Kommission verarbeitete Daten betreffend den Außenhandel mit Waren, die diesem Bundesgesetz unterliegen, Daten betreffend viehabsatzfördernde Maßnahmen sowie Daten betreffend die Tierhaltung zu übermitteln, sofern diese von der Kommission für die Besorgung ihrer Aufgaben benötigt werden.
  2. Absatz 3,Die Kommission hat über Aufforderung dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gemäß Absatz eins, verarbeitete Daten betreffend den Inhalt von Bescheiden, mit denen Import- und Exportausgleiche festgestellt werden, sowie Daten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 12, oder Paragraph 13, stehen, zu übermitteln, soweit diese vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft für Angelegenheiten des Außenhandels, für Belange der Tierhaltung, für viehabsatzfördernde Maßnahmen oder für Vorhaben auf dem Gebiet der einschlägigen Statistik benötigt werden.
  3. Absatz 4,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat den Bezirksverwaltungsbehörden die ihm verfügbaren und für die Durchführung der Kontrollen nach Paragraph 13, Absatz 13, erforderlichen einzelbetrieblichen Daten der zu kontrollierenden Betriebe aus dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsinformationssystem (LFBIS) in geeigneter Form zu übermitteln. Diese Daten dürfen von den Bezirksverwaltungsbehörden ausschließlich für diese Kontrollzwecke benützt werden.

Schlagworte

Importausgleich

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12073615

Alte Dokumentnummer

N5198311028Y