Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1991Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27aParagraph 27 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 27a. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht derjenige, der durch unrichtige Angaben bewirkt, daß der Import- oder Exportausgleich zu niedrig festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des Betrages, um den der Import- oder Exportausgleich zu niedrig festgestellt wurde, zu bestrafen.Paragraph 27 a, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht derjenige, der durch unrichtige Angaben bewirkt, daß der Import- oder Exportausgleich zu niedrig festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung und ist bei Vorsatz von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit bis zum Einfachen des Betrages, um den der Import- oder Exportausgleich zu niedrig festgestellt wurde, zu bestrafen.
(1a)Absatz eins a,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht derjenige, der entgegen den gemäß § 2a festgelegten Zurichtungsnormen zurichtet und ein zu geringes Schlachtgewicht feststellt, sodaß ein zu niedriges Entgelt ausbezahlt wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zum Einfachen, bei Vorsatz bis zum Zweifachen des vorenthaltenen Entgeltes zu bestrafen. Die dabei verhängte Geldstrafe darf höchstens 500 000 S betragen.Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht derjenige, der entgegen den gemäß Paragraph 2 a, festgelegten Zurichtungsnormen zurichtet und ein zu geringes Schlachtgewicht feststellt, sodaß ein zu niedriges Entgelt ausbezahlt wird, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde bei Fahrlässigkeit mit Geldstrafe bis zum Einfachen, bei Vorsatz bis zum Zweifachen des vorenthaltenen Entgeltes zu bestrafen. Die dabei verhängte Geldstrafe darf höchstens 500 000 S betragen.
(2)Absatz 2,Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist bei Vorsatz eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen und bei Fahrlässigkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen festzusetzen.
(3)Absatz 3,Der Versuch ist strafbar.
Schlagworte
Importausgleich
Dokumentnummer
NOR12073617
Alte Dokumentnummer
N5198311030Y