Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 969/1993Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 969 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 3. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vieh- und Fleischmärkte, die regelmäßig mit Schlachtrindern oder Schlachtschweinen oder Fleisch von solchen Tieren beschickt werden, besondere Bedeutung für den Absatz haben und von überregionaler Bedeutung für die Preisbildung sind, zu Richtmärkten zu erklären.Paragraph 3, (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat durch Verordnung Vieh- und Fleischmärkte, die regelmäßig mit Schlachtrindern oder Schlachtschweinen oder Fleisch von solchen Tieren beschickt werden, besondere Bedeutung für den Absatz haben und von überregionaler Bedeutung für die Preisbildung sind, zu Richtmärkten zu erklären.
(2)Absatz 2,In Verordnungen nach Abs. 1 sind Bestimmungen über die Feststellung der mengenmäßigen Umsätze und über die Notierung der Preise auf den Richtmärkten zu treffen. Dabei sind unterschiedliche Verhältnisse auf den einzelnen Richtmärkten insoweit zu berücksichtigen, als hiedurch der Aussagewert der Preisnotierungen und ihre Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Verordnungen haben insbesondere die Verpflichtung zur amtlichen Verwiegung, zur Verkaufsabrechnung mit Schlußscheinen und über eine Vieh- und Fleischmarktkasse festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß die Mengenumsätze und die ermittelten Preisnotierungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission bekanntzugeben sind.In Verordnungen nach Absatz eins, sind Bestimmungen über die Feststellung der mengenmäßigen Umsätze und über die Notierung der Preise auf den Richtmärkten zu treffen. Dabei sind unterschiedliche Verhältnisse auf den einzelnen Richtmärkten insoweit zu berücksichtigen, als hiedurch der Aussagewert der Preisnotierungen und ihre Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt werden. Die Verordnungen haben insbesondere die Verpflichtung zur amtlichen Verwiegung, zur Verkaufsabrechnung mit Schlußscheinen und über eine Vieh- und Fleischmarktkasse festzulegen. Ferner ist vorzuschreiben, daß die Mengenumsätze und die ermittelten Preisnotierungen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission bekanntzugeben sind.
(3)Absatz 3,Personen, die im letztgenannten Kalenderjahr
Schlachthöfe und Schlachtstätten ohne Marktverkehr betrieben haben, in denen im Durchschnitt mehr als 120 Stück Rinder, 50 Stück Kälber oder 1 000 Stück Schweine wöchentlich geschlachtet wurden, oder
Käufe von durchschnittlich mehr als 120 Stück Rindern, 50 Stück Kälbern oder 1 000 Stück Schweinen oder einer entsprechenden Menge von Fleisch pro Woche vermittelt haben,
sind verpflichtet, über Umsatzmengen und Preise Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission Bericht zu erstatten. Werden die in Z 1 genannten Schlachthöfe und Schlachtstätten von Personen, die nicht nach Z 1 meldepflichtig sind, zum Zwecke der Schlachtung der in Z 1 genannten Tiere benutzt, so haben diese die für die Erstattung der Berichte erforderlichen Aufzeichnungen den nach Z 1 meldepflichtigen Personen jeweils umgehend zu überlassen. Für den Inhalt der Aufzeichnungen und Berichte gilt die Verordnung nach Abs. 2 sinngemäß; die Berichte sind am Tag nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten. Nach Z 2 meldepflichtige Personen haben am Tag nach Ablauf des Berichtszeitraumes zumindest eine vorläufige Meldung über die im Berichtszeitraum erzielten Durchschnittspreise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission zu erstatten. Der vollständige Bericht ist in diesem Fall spätestens 3 Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.sind verpflichtet, über Umsatzmengen und Preise Aufzeichnungen zu führen und hierüber dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission Bericht zu erstatten. Werden die in Ziffer eins, genannten Schlachthöfe und Schlachtstätten von Personen, die nicht nach Ziffer eins, meldepflichtig sind, zum Zwecke der Schlachtung der in Ziffer eins, genannten Tiere benutzt, so haben diese die für die Erstattung der Berichte erforderlichen Aufzeichnungen den nach Ziffer eins, meldepflichtigen Personen jeweils umgehend zu überlassen. Für den Inhalt der Aufzeichnungen und Berichte gilt die Verordnung nach Absatz 2, sinngemäß; die Berichte sind am Tag nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten. Nach Ziffer 2, meldepflichtige Personen haben am Tag nach Ablauf des Berichtszeitraumes zumindest eine vorläufige Meldung über die im Berichtszeitraum erzielten Durchschnittspreise dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Kommission zu erstatten. Der vollständige Bericht ist in diesem Fall spätestens 3 Wochen nach Ablauf des Berichtszeitraumes zu erstatten.
(4)Absatz 4,Verordnungen nach Abs. 2 sind nur hinsichtlich solcher Schlachttiere und tierischer Produkte zu erlassen, die auf dem betreffenden Richtmarkt regelmäßig in Mengen umgesetzt werden, denen Einfluß auf die überörtliche Preisbildung zukommt. Die gemeldeten Preise haben sich auf einzelne Qualitätsklassen (Qualitätsklassengesetz, BGBl. Nr. 161/1967) oder, soweit solche nicht bestimmt sind, auf Zurichtungsnormen oder handelsübliche Qualitäten zu beziehen.Verordnungen nach Absatz 2, sind nur hinsichtlich solcher Schlachttiere und tierischer Produkte zu erlassen, die auf dem betreffenden Richtmarkt regelmäßig in Mengen umgesetzt werden, denen Einfluß auf die überörtliche Preisbildung zukommt. Die gemeldeten Preise haben sich auf einzelne Qualitätsklassen (Qualitätsklassengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1967,) oder, soweit solche nicht bestimmt sind, auf Zurichtungsnormen oder handelsübliche Qualitäten zu beziehen. (5)Absatz 5,Zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund der Verordnung gemäß Abs. 1 und 2 sowie die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Abs. 3 ist die AMA berechtigt, durch ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige im gesamten Bundesgebiet Richtmärkte und meldepflichtige Betriebe (insbesondere auch Schlachtstätten) sowie die in Betracht kommenden Lager, Aufzeichnungen und Unterlagen zu überprüfen, sowie Berichte und Nachweise zu fordern.Zur Überprüfung der Einhaltung der Verpflichtungen auf Grund der Verordnung gemäß Absatz eins und 2 sowie die Einhaltung der Meldepflichten gemäß Absatz 3, ist die AMA berechtigt, durch ihre Organe oder von ihr beauftragte Sachverständige im gesamten Bundesgebiet Richtmärkte und meldepflichtige Betriebe (insbesondere auch Schlachtstätten) sowie die in Betracht kommenden Lager, Aufzeichnungen und Unterlagen zu überprüfen, sowie Berichte und Nachweise zu fordern.
Schlagworte
Viehmarkt, Viehmarktkasse
Dokumentnummer
NOR12081738
Alte Dokumentnummer
N5199332141J