Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 381/1991Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 4. (1) Die Kommission hat durch Verordnung Preisbänder festzusetzen für Stiere, Kühe, Mastschweine sowie für Kälber ohne Fell und Hälften von Mastschweinen. Sie kann darüber hinaus Preisbänder für alle im § 1 genannten Waren festsetzen, wenn hiedurch die Entscheidungsgrundlagen für die Erreichung der Ziele des § 2 verbessert werden.Paragraph 4, (1) Die Kommission hat durch Verordnung Preisbänder festzusetzen für Stiere, Kühe, Mastschweine sowie für Kälber ohne Fell und Hälften von Mastschweinen. Sie kann darüber hinaus Preisbänder für alle im Paragraph eins, genannten Waren festsetzen, wenn hiedurch die Entscheidungsgrundlagen für die Erreichung der Ziele des Paragraph 2, verbessert werden.
(2)Absatz 2,Die Höhe der Preisbänder und die Abstände zwischen ihrer Unter- und Obergrenze sind unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 festzulegen. Die Preisbänder sind für jeweils ein Kalenderjahr festzusetzen und auch innerhalb dieses Zeitraumes erforderlichenfalls den geänderten Verhältnissen anzupassen. Sie gelten über das Ende des Kalenderjahres hinaus bis zur nächsten Beschlußfassung über ein entsprechendes Preisband.Die Höhe der Preisbänder und die Abstände zwischen ihrer Unter- und Obergrenze sind unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, festzulegen. Die Preisbänder sind für jeweils ein Kalenderjahr festzusetzen und auch innerhalb dieses Zeitraumes erforderlichenfalls den geänderten Verhältnissen anzupassen. Sie gelten über das Ende des Kalenderjahres hinaus bis zur nächsten Beschlußfassung über ein entsprechendes Preisband.
(3)Absatz 3,Die Kommission hat die Maßnahmen, für die sie nach diesem Bundesgesetz zuständig ist, darauf abzustellen, daß sich die Marktpreise im Rahmen der Preisbänder halten.
Dokumentnummer
NOR12073583
Alte Dokumentnummer
N5198310996Y