Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 374/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 374/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 374/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 5, (1) Einfuhren der im Paragraph eins, genannten Waren aus dem Zollausland bedürfen der Bewilligung der Kommission.

  1. Absatz 2,Soweit es die Stabilität der Preise der in Paragraph eins, genannten Waren und die Bedarfslage erfordern, hat die Kommission die entsprechenden Einfuhren zu veranlassen; sie hat zu diesem Zweck eine Ausschreibung (Absatz 3,) vorzunehmen oder ein allgemeines Einfuhrverfahren (Absatz 4,) vorzusehen.
  2. Absatz 3,Die Kommission hat durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) zur Antragstellung für die in Aussicht genommenen Einfuhren aufzufordern. In einer Verordnung, derzufolge die Einfuhren auf Abruf (Absatz 7,) zu erfolgen haben, kann vorbehalten werden, daß höchstens ein Zehntel der gesamten für die Einfuhr vorgesehenen Menge nicht abgerufen wird. Die Kommission hat den preiswertesten Einfuhrantrag zu bewilligen; sie hat jedoch von der Erteilung der Bewilligung abzusehen oder die Bewilligung für eine Teilmenge zu erteilen, soweit die Erteilung der Bewilligung den Zielen der Ausschreibung nicht entsprechen würde. Die Angebotsformen lebende Schweine und Schweinehälften sind sowohl gemeinsam auszuschreiben als auch gemeinsam dem Vergleich der Preiswertigkeit zu unterziehen. Bei der Beurteilung der Preiswertigkeit ist auch auf die allgemeinen volkswirtschaftlichen Interessen, insbesondere die Konsumenteninteressen und die Qualität der einzuführenden Waren, Bedacht zu nehmen; hiebei kann die Kommission allfällige Erfahrungen aus vergleichbaren früheren Importen berücksichtigen.
  3. Absatz 4,Wenn von der Ausschreibung gemäß Absatz 3, nachteilige Auswirkungen auf die österreichische Volkswirtschaft zu befürchten sind oder es im staatsfinanziellen Interesse liegt, hat die Kommission ein allgemeines Einfuhrverfahren durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) anzuwenden. In der Verordnung sind insbesondere der Zeitraum der Anwendung des Verfahrens, die Form der Antragstellung für die Erteilung der Einfuhrbewilligung, die Grundsätze der Bewilligungserteilung, allfällige Zuteilungskriterien und deren Gewichtung festzulegen. Weiter kann eine allfällige mengen- oder wertmäßige Begrenzung der einzelnen Einfuhranträge und erforderlichenfalls auch das zur Einfuhr zugelassene, durch Menge oder Wert bestimmte Warenkontingent festgelegt werden. Die Erteilung von Bewilligungen kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller schon bisher im Sinne der Ziele des Paragraph 2, Absatz eins, gelegene Einfuhren getätigt oder Maßnahmen nach Paragraph 12, gesetzt hat.

  1. Absatz 4 a,Wird die Erteilung von Bewilligungen von in Absatz 4, letzter Satz angeführten Kriterien abhängig gemacht, kann in der Verordnung eine angemessene Menge, höchstens jedoch 25% der Gesamtmenge, für Antragsteller ohne oder mit geringen Vorleistungen reserviert werden. Die Zuteilung hat an Antragsteller zu erfolgen, die auf Grund der Leistungsfähigkeit und der Geschäftsstruktur ihres Unternehmens oder auf Grund ihrer bisherigen Tätigkeiten im Bereich des Außenhandels mit den in Paragraph eins, genannten Waren ausreichend Gewähr bieten, die Importe durchzuführen. Ist auf Grund der Vielzahl von neuen Antragstellern mit ähnlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit die Erteilung von Bewilligungen in wirtschaftlich sinnvollen Mengen nicht möglich, kann die Bewilligungserteilung durch Losentscheid erfolgen.
  2. Absatz 5,In den Verfahren nach Absatz 3 und 4 darf der Importeur in der Wahl sowohl des Ursprungs- als auch des Handelslandes nur insoweit beschränkt werden, als Einfuhren veterinärrechtlich nicht zulässig sind.
  3. Absatz 6,Abweichend von den Absatz 2 bis 4 kann die Kommission Anträgen auf Einfuhrbewilligungen für Mustersendungen und für Einfuhren geringer Mengen oder geringen Wertes ohne besonderes Verfahren stattgeben. Weiter kann die Kommission in einem den jeweiligen Gegebenheiten entsprechenden Verfahren Einfuhrbewilligungen erteilen, soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur Förderung österreichischer Messen erforderlich ist.
  4. Absatz 7,Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die Angabe der Warenbeschreibung, des Warenpreises sowie des Ursprungs- und Handelslandes zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, des Ortes, der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, der Durchführung des Transports, der Haltung und Haltungsdauer bei lebenden Tieren, der Lagerung, der Verwendung, der Verteilung und der Inverkehrsetzung über bestimmte Märkte sowie des Nachweises einer allenfalls erforderlichen Gewerbeberechtigung zu verbinden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen laufenden Versorgung des Inlandsmarktes kann in Einfuhrbewilligungen weiters die Auflage erteilt werden, daß der jeweiligen Marktlage angepaßte Teilmengen nach Maßgabe entsprechender Abrufe innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung zum Verkehr freigegeben werden. Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Die Kommission darf nur solche Auflagen vorschreiben, die in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Absatz 3, oder 4 genannt waren. Um die Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung und die Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung der Einfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen. Ferner kann die Kommission bei überwiegend für Zwecke der Fleisch- und Fettwarenerzeugung bestimmten Einfuhren die Erteilung der Einfuhrbewilligung davon abhängig machen, daß ein Vorvertrag mit einem einschlägigen Verarbeitungsbetrieb oder einer Marktagentur beigebracht wird.

Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 381 aus 1991,)

  1. Absatz 9,Eine Einfuhrbewilligung ist nicht erforderlich für die Einfuhr von
    1. Ziffer eins
      Waren, für die auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder auf Grund des Bundesgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 677 aus 1977,, über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen die Befreiung von wirtschaftlichen Einfuhrverboten und -beschränkungen zu gewähren ist,
    2. Ziffer 2
      Waren, auf die Paragraph 10, Absatz 10, Ziffer eins und 2 oder Absatz 12, anzuwenden ist,
    3. Ziffer 3
      Waren, solange sie sich im Eingangsvormerkverkehr, ausgenommen zum ungewissen Verkauf, befinden,
    4. Ziffer 4
      Waren, die nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, e und g des Außenhandelsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung der Bewilligungspflicht nicht unterliegen,
    5. Ziffer 5
      Waren bis zu einem Wert von 200 S, die nicht zum Handel bestimmt sind,
    6. Ziffer 6
      Tieren, die zur Durchfuhr im Eisenbahnverkehr bestimmt waren, jedoch wegen Verletzungen oder Erkrankungen im Zollgebiet notgeschlachtet werden müssen.
  2. Absatz 10,Die Einfuhrbewilligung bildet anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften. Sie darf vom Zollamt der Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Empfänger im Sinn der zollgesetzlichen Vorschriften ist, und eine allfällige Auflage hinsichtlich des Ortes der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr eingehalten ist.
  3. Absatz 11,Sollen Waren in einer Menge von mehr als 10 kg Eigengewicht, die nach den zollgesetzlichen Bestimmungen an den Bund preisgegeben worden sind oder als preisgegeben zu behandeln sind oder die wegen einer Verletzung von Rechtsvorschriften, die anläßlich der Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren anzuwenden sind, zugunsten des Bundes für verfallen erklärt oder eingezogen worden sind, im Zollgebiet verwertet werden, so hat die verwertende Behörde eine Bestätigung der Kommission einzuholen, wonach unter Bedachtnahme auf die im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele gegen die Verwertung kein Einwand besteht. Kann die Bestätigung nicht erteilt werden und ist es nicht möglich, die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland zu veräußern, so hat die verwertende Behörde die Vernichtung der Ware zu veranlassen. Wird die Ware mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr und zur Verzollung im Zollausland veräußert, so ist sie als austrittsnachweispflichtig im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften zu behandeln; die Vernichtung und die Einhaltung von Bedingungen und Auflagen sind von der verwertenden Behörde zu überwachen; die Zollämter haben dabei in sinngemäßer Anwendung der zollgesetzlichen Vorschriften über die besondere Zollaufsicht vorzugehen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 184/1984, Ursprungsland, Fleischwarenerzeugung, Einfuhr, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhr

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12073584

Alte Dokumentnummer

N5198310997Y