(7)Absatz 7,Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die Angabe der Warenbeschreibung, des Warenpreises sowie des Ursprungs- und Handelslandes zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, des Ortes, der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, der Durchführung des Transports, der Haltung und Haltungsdauer bei lebenden Tieren, der Lagerung, der Verwendung, der Verteilung und der Inverkehrsetzung über bestimmte Märkte sowie des Nachweises einer allenfalls erforderlichen Gewerbeberechtigung zu verbinden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen laufenden Versorgung des Inlandsmarktes kann in Einfuhrbewilligungen weiters die Auflage erteilt werden, daß der jeweiligen Marktlage angepaßte Teilmengen nach Maßgabe entsprechender Abrufe innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung zum Verkehr freigegeben werden. Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Die Kommission darf nur solche Auflagen vorschreiben, die in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Abs. 3 oder 4 genannt waren. Um die Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung und die Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung der Einfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen. Ferner kann die Kommission bei überwiegend für Zwecke der Fleisch- und Fettwarenerzeugung bestimmten Einfuhren die Erteilung der Einfuhrbewilligung davon abhängig machen, daß ein Vorvertrag mit einem einschlägigen Verarbeitungsbetrieb oder einer Marktagentur beigebracht wird.Die Gültigkeit der Einfuhrbewilligung ist zu befristen. Die Einfuhrbewilligung hat die Angabe der Warenbeschreibung, des Warenpreises sowie des Ursprungs- und Handelslandes zu enthalten. Ferner ist die Einfuhrbewilligung, soweit es zur Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele notwendig ist, mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, des Ortes, der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zum freien Verkehr, der Durchführung des Transports, der Haltung und Haltungsdauer bei lebenden Tieren, der Lagerung, der Verwendung, der Verteilung und der Inverkehrsetzung über bestimmte Märkte sowie des Nachweises einer allenfalls erforderlichen Gewerbeberechtigung zu verbinden. Im Interesse einer ordnungsgemäßen laufenden Versorgung des Inlandsmarktes kann in Einfuhrbewilligungen weiters die Auflage erteilt werden, daß der jeweiligen Marktlage angepaßte Teilmengen nach Maßgabe entsprechender Abrufe innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung zum Verkehr freigegeben werden. Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Die Kommission darf nur solche Auflagen vorschreiben, die in der öffentlichen Bekanntmachung gemäß Absatz 3, oder 4 genannt waren. Um die Einfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Einfuhrbewilligung und die Einhaltung von Auflagen zu gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung der Einfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen. Ferner kann die Kommission bei überwiegend für Zwecke der Fleisch- und Fettwarenerzeugung bestimmten Einfuhren die Erteilung der Einfuhrbewilligung davon abhängig machen, daß ein Vorvertrag mit einem einschlägigen Verarbeitungsbetrieb oder einer Marktagentur beigebracht wird.