Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 374/1992Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1992,
Text
§ 6. (1) Ausfuhren von Schlachttieren, Fleisch, Fleischwaren und tierischen Fetten in das Zollausland bedürfen einer Bewilligung der Kommission. Davon ausgenommen sind Waren der Nummer 0208 und der Unternummer 1502 00 A sowie Waren der Unternummer 0210 90 C2 des Zolltarifs, soweit sie von den in der Nummer 0106 des Zolltarifs erfaßten Tieren stammen. Wenn die Zielsetzungen des § 2 Abs. 1 hiedurch nicht beeinträchtigt werden, ist die Bewilligung zu erteilen. Wenn es im volkswirtschaftlichen Interesse liegt, hat die Kommission durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) zur Antragstellung für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen aufzufordern. Die Verordnung hat insbesondere Art und Menge der zur Ausfuhr vorgesehenen Waren, den Ausfuhrzeitraum, das zur Anwendung gelangende Verfahren (Abs. 2 oder 3) und sonstige für die Antragstellung und die Erteilung der Bewilligung wesentliche Umstände, allfällige Zuteilungskriterien und deren Gewichtung zu enthalten.Paragraph 6, (1) Ausfuhren von Schlachttieren, Fleisch, Fleischwaren und tierischen Fetten in das Zollausland bedürfen einer Bewilligung der Kommission. Davon ausgenommen sind Waren der Nummer 0208 und der Unternummer 1502 00 A sowie Waren der Unternummer 0210 90 C2 des Zolltarifs, soweit sie von den in der Nummer 0106 des Zolltarifs erfaßten Tieren stammen. Wenn die Zielsetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, hiedurch nicht beeinträchtigt werden, ist die Bewilligung zu erteilen. Wenn es im volkswirtschaftlichen Interesse liegt, hat die Kommission durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) zur Antragstellung für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen aufzufordern. Die Verordnung hat insbesondere Art und Menge der zur Ausfuhr vorgesehenen Waren, den Ausfuhrzeitraum, das zur Anwendung gelangende Verfahren (Absatz 2, oder 3) und sonstige für die Antragstellung und die Erteilung der Bewilligung wesentliche Umstände, allfällige Zuteilungskriterien und deren Gewichtung zu enthalten.
(2)Absatz 2,Wenn es im Interesse der Aufrechterhaltung von Absatzmöglichkeiten auf den Auslandsmärkten liegt, ist die in diesem Rahmen zur Ausfuhr vorgesehene Gesamtmenge auf die Exporteure der bewilligungspflichtigen Waren in einer Weise aufzuteilen, daß diesem Interesse unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktverhältnisse in den einzelnen Ländern bestmöglich Rechnung getragen erscheint. Bei der Aufteilung ist insbesondere auf die bisherigen Exportleistungen, auf die Marktbelieferung und auf die erbrachten Leistungen für die Absatzsicherung im Inland Bedacht zu nehmen. Dabei sind bisherige Exportleistungen mit einem Prozentsatz von mindestens 55 und höchstens 75% zu gewichten. Geltend gemachte Vorleistungen müssen im Betrieb des Antragstellers oder im Betrieb einer mehrheitlich im Eigentum des Antragstellers stehenden juristischen Person erbracht werden. Antragsteller, die bislang keine Exportleistungen erbrachten, jedoch die übrigen Voraussetzungen für die Aufteilung erfüllen, dürfen vom Verfahren nicht ausgeschlossen werden. Erfüllt ein Exporteur diese Voraussetzungen nicht selbst, erwirbt er jedoch die zu exportierenden Waren von einer Person, die diese Voraussetzungen erfüllt, so kann die Kommission diesem Exporteur die Bewilligung erteilen; der Erwerb dieser Waren ist durch den Exporteur der Kommission nachzuweisen. Solche Exporte gelten nur für den die Voraussetzungen erfüllenden Veräußerer, nicht jedoch für den Erwerber (Exporteur) als Exportleistung.
(2a)Absatz 2 a,Soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Kommission in einem den jeweiligen Gegebenheiten entsprechenden Verfahren die notwendigen Ausfuhren zu veranlassen. Die gemäß Abs. 2 oder 3 für die Bewilligungserteilung maßgebenden Grundsätze sind dabei anzuwenden.Soweit dies zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, hat die Kommission in einem den jeweiligen Gegebenheiten entsprechenden Verfahren die notwendigen Ausfuhren zu veranlassen. Die gemäß Absatz 2, oder 3 für die Bewilligungserteilung maßgebenden Grundsätze sind dabei anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wenn keine Beeinträchtigung der Ziele des § 2 Abs. 1 zu befürchten ist, hat die Kommission anstelle oder neben einem Verfahren gemäß Abs. 2 durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) zur Bekanntgabe des Stützungserfordernisses beziehungsweise des Exportausgleichsbetrags (§ 11 Abs. 3) aufzufordern. In der Verordnung ist die Mindestmenge je Anbot festzulegen und gegebenenfalls vorzusehen, daß das Stützungserfordernis in einem Prozentsatz des jeweils geltenden Erstattungssatzes bekanntzugeben ist. Weiter kann die Kommission einen Mindesteinkaufspreis ab Hof bezogen auf eine bestimmte Qualität festlegen. Bei der Aufforderung zur Antragstellung kann die Kommission überdies die zum Export gelangende Gesamtmenge auf die einzelnen Länder unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktverhältnisse aufteilen. Die Kommission hat den oder die jeweils günstigsten Ausfuhranträge für das jeweilige Land zu bewilligen. Die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn sie öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde.Wenn keine Beeinträchtigung der Ziele des Paragraph 2, Absatz eins, zu befürchten ist, hat die Kommission anstelle oder neben einem Verfahren gemäß Absatz 2, durch Verordnung (öffentliche Bekanntmachung) zur Bekanntgabe des Stützungserfordernisses beziehungsweise des Exportausgleichsbetrags (Paragraph 11, Absatz 3,) aufzufordern. In der Verordnung ist die Mindestmenge je Anbot festzulegen und gegebenenfalls vorzusehen, daß das Stützungserfordernis in einem Prozentsatz des jeweils geltenden Erstattungssatzes bekanntzugeben ist. Weiter kann die Kommission einen Mindesteinkaufspreis ab Hof bezogen auf eine bestimmte Qualität festlegen. Bei der Aufforderung zur Antragstellung kann die Kommission überdies die zum Export gelangende Gesamtmenge auf die einzelnen Länder unter Bedachtnahme auf die Produktions- und Marktverhältnisse aufteilen. Die Kommission hat den oder die jeweils günstigsten Ausfuhranträge für das jeweilige Land zu bewilligen. Die Bewilligung ist jedoch zu versagen, wenn sie öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde.
(4)Absatz 4,Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung ist zu befristen. Die Ausfuhrbewilligung hat die Angabe des Warenpreises, sowie des Bestimmungs- und Handelslandes zu enthalten. Soweit es zur Erreichung der in § 2 Abs. 1 genannten Ziele oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, ist die Ausfuhrbewilligung mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, besonderer Kennzeichnungen der Ware, des Ortes des Grenzübertrittes, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr, der Meldung des Zeitpunktes des Grenzübertrittes, eines Mindestpreises frei österreichische Grenze und der Meldung des Verkaufpreises frei österreichische Grenze zu versehen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen laufenden Entlastung des Inlandsmarktes oder einer ordnungsgemäßen laufenden Versorgung des Auslandsmarktes kann in Ausfuhrbewilligungen weiters die Auflage erteilt werden, daß der jeweiligen Marktlage angepaßte Teilmengen nach Maßgabe entsprechender Abrufe innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr freigegeben werden. Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Um die Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung und die Einhaltung der Auflagen zu gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung der Ausfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen.Die Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung ist zu befristen. Die Ausfuhrbewilligung hat die Angabe des Warenpreises, sowie des Bestimmungs- und Handelslandes zu enthalten. Soweit es zur Erreichung der in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Ziele oder zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, ist die Ausfuhrbewilligung mit Auflagen hinsichtlich der Qualität, besonderer Kennzeichnungen der Ware, des Ortes des Grenzübertrittes, der Meldung über den Zeitpunkt der zollamtlichen Abfertigung zur Ausfuhr, der Meldung des Zeitpunktes des Grenzübertrittes, eines Mindestpreises frei österreichische Grenze und der Meldung des Verkaufpreises frei österreichische Grenze zu versehen. Im Interesse einer ordnungsgemäßen laufenden Entlastung des Inlandsmarktes oder einer ordnungsgemäßen laufenden Versorgung des Auslandsmarktes kann in Ausfuhrbewilligungen weiters die Auflage erteilt werden, daß der jeweiligen Marktlage angepaßte Teilmengen nach Maßgabe entsprechender Abrufe innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung zur Ausfuhr freigegeben werden. Von der Kommission erlassene Durchführungsbestimmungen, die dem Nachweis der Einhaltung einer Auflage dienen, sind Bestandteil der betreffenden Auflage. Um die Ausfuhr innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausfuhrbewilligung und die Einhaltung der Auflagen zu gewährleisten, kann die Kommission die Erteilung der Ausfuhrbewilligung von der Leistung einer Sicherstellung abhängig machen.
(5)Absatz 5,Bewilligungen sind nicht erforderlich für
die im § 4 Abs. 1 des Außenhandelsgesetzes 1984 in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausfuhren unddie im Paragraph 4, Absatz eins, des Außenhandelsgesetzes 1984 in der jeweils geltenden Fassung genannten Ausfuhren und
die Ausfuhr von Waren auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957, in der jeweils geltenden Fassung.die Ausfuhr von Waren auf Grund des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Alto Adige, Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1957,, in der jeweils geltenden Fassung.
Im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis kann die Kommission durch Verordnung die Bewilligungspflicht der Ausfuhr bestimmter Waren, die für an Österreich angrenzende Zollausschlußgebiete anderer Länder bestimmt sind, aufheben. In der Verordnung sind die Zollämter anzugeben, bei denen die Ausfuhrabfertigung zu erfolgen hat. Diese Verordnung darf nur kundgemacht werden, wenn der diesbezügliche Beschluß der Kommission von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, falls sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages versagt wird. Die Zollämter haben jährlich die auf Grund dieser Verordnung ausgeführten Waren nach Art und Menge der Kommission bekanntzugeben.
(6)Absatz 6,Die Ausfuhrbewilligung bildet anläßlich der zollamtlichen Abfertigung eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften. Sie darf vom Zollamt der Abfertigung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn derjenige, an den sie ergangen ist, Versender im Sinne der zollgesetzlichen Vorschriften ist.