Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Viehwirtschaftsgesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 621/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 374/1992Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1992,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6aParagraph 6 a
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
§ 6a. (1) Die Kommission hat jeweils bis zum 31. Dezember für die ersten vier Monate des folgenden Kalenderjahres und bis 30. April für das gesamte laufende Kalenderjahr für die in § 1 genannten Waren einen Ausfuhrplan festzulegen, der für sein Wirksamwerden der Genehmigung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bedarf. Falls die Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach Übermittlung des Ausfuhrplans versagt wird, gilt sie als erteilt. Der Ausfuhrplan hat die Mengen der auszuführenden Waren und allenfalls auch den Zeitpunkt der Ausfuhr festzulegen. Bei der Erstellung des Ausfuhrplans ist insbesondere auf die inländische Produktion und den Inlandsbedarf sowie die mengenmäßigen Exporterfordernisse Bedacht zu nehmen.Paragraph 6 a, (1) Die Kommission hat jeweils bis zum 31. Dezember für die ersten vier Monate des folgenden Kalenderjahres und bis 30. April für das gesamte laufende Kalenderjahr für die in Paragraph eins, genannten Waren einen Ausfuhrplan festzulegen, der für sein Wirksamwerden der Genehmigung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen bedarf. Falls die Zustimmung nicht binnen drei Wochen nach Übermittlung des Ausfuhrplans versagt wird, gilt sie als erteilt. Der Ausfuhrplan hat die Mengen der auszuführenden Waren und allenfalls auch den Zeitpunkt der Ausfuhr festzulegen. Bei der Erstellung des Ausfuhrplans ist insbesondere auf die inländische Produktion und den Inlandsbedarf sowie die mengenmäßigen Exporterfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Die Kommission hat den festgelegten Ausfuhrplan bei der Vollziehung ihrer Aufgaben zu beachten. Die Kommission darf den Ausfuhrplan nur dann abändern, wenn die Stabilität der Preise der in § 1 genannten Waren oder die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung der im Plan vorgesehenen Mengen oder eine zeitliche Verschiebung der Ausfuhren erforderlich machen. Hinsichtlich der Genehmigung dieser Abänderung ist Abs. 1 anzuwenden.Die Kommission hat den festgelegten Ausfuhrplan bei der Vollziehung ihrer Aufgaben zu beachten. Die Kommission darf den Ausfuhrplan nur dann abändern, wenn die Stabilität der Preise der in Paragraph eins, genannten Waren oder die Bedarfslage eine Erhöhung oder Minderung der im Plan vorgesehenen Mengen oder eine zeitliche Verschiebung der Ausfuhren erforderlich machen. Hinsichtlich der Genehmigung dieser Abänderung ist Absatz eins, anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12073748
Alte Dokumentnummer
N5198323137J