Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.07.1992 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 374/1992
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.199231.12.1995 BGBl. Nr. 374/1992

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Viehwirtschaftsgesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 374 aus 1992,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1992BGBl. Nr. 374/1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Paragraph 7, (1) Importeuren und Exporteuren, die Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, schuldhaft nicht einhalten oder die die Ware innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung nicht zur Gänze ein- oder ausführen, sind bereits erteilte Bewilligungen zu entziehen, wenn ihre Aufrechterhaltung zu volkswirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Importeure und Exporteure, die schuldhaft Waren ohne die hiefür erforderliche Bewilligung der Kommission ein- oder ausführen oder Auflagen nicht einhalten, sind schriftlich zu verwarnen. Halten die Importeure oder Exporteure trotz erfolgter Verwarnung die erteilten Auflagen nicht ein, kann sie die Kommission von der Durchführung von Import- und Exportgeschäften ausschließen. Im Wiederholungsfall können alle oben angeführten Verstöße mit dem Ausschluß von der Durchführung von Import- und Exportgeschäften geahndet werden. Der erstmalige Ausschluß darf die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Bei der Bemessung der Dauer des Ausschlusses ist die Häufigkeit der Verfehlungen, das Ausmaß des Verschuldens und der Schaden, der der österreichischen Volkswirtschaft zugefügt wird, zu berücksichtigen.

  1. Absatz 2,Wird innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bewilligung die Ware nicht oder nicht zur Gänze ein- oder ausgeführt, hat die Kommission die Sicherstellung ganz oder teilweise zugunsten des Bundes für verfallen zu erklären. Bei der Höhe des Verfalls ist das Ausmaß der Nichtausnützung der Bewilligung zu berücksichtigen. Die Sicherstellung verfällt nicht, wenn der Bewilligungsinhaber die Ein- oder Ausfuhr infolge eines Umstands höherer Gewalt nicht durchführen konnte und den Nachweis für den von ihm als höhere Gewalt angesehenen Umstand erbringt. Halten Importeure oder Exporteure Auflagen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, nicht ein, muß die Sicherstellung ebenfalls, höchstens jedoch im Ausmaß von 50 vH der geleisteten Sicherstellung, für verfallen erklärt werden.

Schlagworte

Importgeschäft, Einfuhr

Gesetzesnummer

10006750

Dokumentnummer

NOR12073586

Alte Dokumentnummer

N5198310999Y