Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verantwortliche Personen beim Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Vorbildung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und
Betriebsaufsehern
§ 1. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend Paragraph eins, Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des Paragraph 154, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, mit überwiegend
Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1,Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins,,
wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen,
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bergwesen, Erdölwesen oder Markscheidewesen oder im Studienzweig Montangeologie an der Montanuniversität Leoben,
bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben oder bei Abschluß vor 1955 oder nach 1955 nach der früheren Studienordnung eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine nach 1955 erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben oder eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben;
Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2Gewinnungstätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 2
bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben oder bei Abschluß vor 1955 oder nach 1955 nach der früheren Studienordnung eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben,
bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben;
Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4,Speichertätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 4,,
wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend damit zusammenhängenden Vorarbeiten eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben oder bei Abschluß vor 1955 oder nach 1955 nach der früheren Studienordnung eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben;
Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des Paragraph eins, Ziffer 3
bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben, in der Studienrichtung Verfahrenstechnik oder Technische Chemie an einer inländischen Universität oder bei Abschluß vor 1955 oder nach 1955 nach der früheren Studienordnung eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben,
bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bergwesen oder Gesteinshüttenwesen an der Montanuniversität Leoben, bei Aufbereitung von Steinsalz und den mit diesem vorkommenden Salzen auch eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Verfahrenstechnik an einer inländischen Universität;
Veredlungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1Veredlungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des Paragraph 132, Absatz eins
bei Veredlung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben, in der Studienrichtung Verfahrenstechnik oder Technische Chemie an einer inländischen Universität oder bei Abschluß vor 1955 oder nach 1955 nach der früheren Studienordnung eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben,
bei Veredlung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bergwesen, Gesteinshüttenwesen oder Hüttenwesen an der Montanuniversität Leoben, bei Veredlung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und den mit diesem vorkommenden Salzen auch eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Verfahrenstechnik an einer inländischen Universität;
Bauangelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau (für Hochbau) oder für Bautechnik - Tiefbau (für Tiefbau);
Maschinenbauangelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Montanmaschinenwesen, Bergwesen oder Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau;
elektrotechnischen Angelegenheiten
eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung in der Studienrichtung Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik.
Schlagworte
Veredelungstätigkeit
Dokumentnummer
NOR12073639
Alte Dokumentnummer
N5198312605L