Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verantwortliche Personen beim Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Text
§ 10. Die für einen verantwortlichen Markscheider nach § 163 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 erforderliche praktische Verwendung muß sich auf Vermessungen bei Bergbaubetrieben sowie auf die Anfertigung und Führung von Bergbaukartenwerken bezogen haben, für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau außerdem auf bergschadenskundliche Aufgaben und auf Aufgaben über die Geometrie von Lagerstätten. Bei Vorhandensein einer entsprechenden Vorbildung muß mindestens ein Jahr der praktischen Verwendung auf einen Bergbaubetrieb einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren Umfanges entfallen. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind mindestens zwei Jahre erforderlich. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau muß die praktische Verwendung im vorbezeichneten Ausmaß bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb erfolgt sein. Eine vor oder während der Studien ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die übrige nach § 163 Abs. 3 erforderliche praktische Verwendung anzurechnen. Paragraph 10, Die für einen verantwortlichen Markscheider nach Paragraph 163, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 erforderliche praktische Verwendung muß sich auf Vermessungen bei Bergbaubetrieben sowie auf die Anfertigung und Führung von Bergbaukartenwerken bezogen haben, für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau außerdem auf bergschadenskundliche Aufgaben und auf Aufgaben über die Geometrie von Lagerstätten. Bei Vorhandensein einer entsprechenden Vorbildung muß mindestens ein Jahr der praktischen Verwendung auf einen Bergbaubetrieb einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren Umfanges entfallen. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind mindestens zwei Jahre erforderlich. Für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau muß die praktische Verwendung im vorbezeichneten Ausmaß bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb erfolgt sein. Eine vor oder während der Studien ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die übrige nach Paragraph 163, Absatz 3, erforderliche praktische Verwendung anzurechnen.
Dokumentnummer
NOR12073648
Alte Dokumentnummer
N5198312614L