Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
30.03.1983 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 191/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 930.03.198330.06.1997 BGBl. Nr. 191/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verantwortliche Personen beim Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 191/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 9, Für die technische Aufsicht bei einem Bergbaubetrieb, einer selbständigen Betriebsabteilung oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 ist, soweit nicht der Paragraph 154, Absatz 4, zweiter Satz anzuwenden ist, eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen, die mindestens fachliche Kenntnisse vorausgesetzt hat, wie sie Häuer, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, einschlägig tätige Facharbeiter oder diesen gleichzuhaltende einschlägig tätige Arbeitnehmer haben müssen. Bei Vorhandensein einer entsprechenden Vorbildung muß mindestens ein Jahr der praktischen Verwendung auf einen Bergbaubetrieb, eine selbständige Betriebsabteilung oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, von einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren Umfanges entfallen. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind mindestens zwei Jahre erforderlich. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muß die praktische Verwendung im vorbezeichneten Ausmaß bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen Betriebsabteilung oder ebensolchen Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, erfolgt sein. Eine vor oder während der Studien oder des Besuches einer Lehranstalt ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die übrige nach Paragraph 154, Absatz 4, erforderliche praktische Verwendung anzurechnen.

Gesetzesnummer

10006751

Dokumentnummer

NOR12073647

Alte Dokumentnummer

N5198312613L