Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
30.03.1983 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 191/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 830.03.198330.06.1997 BGBl. Nr. 191/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verantwortliche Personen beim Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 191/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997

Index

58/01 Bergrecht

Text

Art der erforderlichen praktischen Verwendung

Paragraph 8, Für die Leitung von Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 ist bei Vorhandensein einer entsprechenden Vorbildung eine mindestens einjährige, bei Fehlen einer solchen eine mindestens zweijährige Verwendung als Betriebsaufseher bei einem Bergbaubetrieb, einer selbständigen Betriebsabteilung oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, von einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den Paragraphen eins bis 3 dieser Verordnung maßgebend. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muß die Betriebsaufseherfunktion bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen Betriebsabteilung oder ebensolchen Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, ausgeübt worden sein. Die übrige praktische Verwendung nach Paragraph 154, Absatz 4, muß einschlägiger Art gewesen sein und mindestens fachliche Kenntnisse vorausgesetzt haben, wie sie Betriebsaufseher für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, von einschlägiger Art haben müssen. Eine vor oder während der Studien ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr anzurechnen.

Gesetzesnummer

10006751

Dokumentnummer

NOR12073646

Alte Dokumentnummer

N5198312612L