Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verantwortliche Personen beim Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Prüfung der Kenntnis der Rechtsvorschriften durch die Bergbehörden
§ 11. Die Prüfung der hinreichenden Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften erfolgt mündlich und ist von einem der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen und einer montanistischen Studienrichtung an einer Universität vorzunehmen. Paragraph 11, Die Prüfung der hinreichenden Kenntnis der im Paragraph 198, Absatz eins, des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften erfolgt mündlich und ist von einem der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen und einer montanistischen Studienrichtung an einer Universität vorzunehmen.
Dokumentnummer
NOR12073649
Alte Dokumentnummer
N5198312615L