Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verantwortliche Personen beim Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3.Paragraph 3,
Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten anderer als der in den §§ 1 und 2 angeführten Art bestimmt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall, welche Hochschulausbildung und welche Lehranstalt als einschlägig im Sinn des § 154 Abs. 2 gilt. Die Feststellung ist nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeiten zu treffen. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten anderer als der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Art bestimmt der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie im Einzelfall, welche Hochschulausbildung und welche Lehranstalt als einschlägig im Sinn des Paragraph 154, Absatz 2, gilt. Die Feststellung ist nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeiten zu treffen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12073641
Alte Dokumentnummer
N5198312607L