Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
30.03.1983 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 191/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 730.03.198330.06.1997 BGBl. Nr. 191/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verantwortliche Personen beim Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.03.1983BGBl. Nr. 191/1983

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997

Index

58/01 Bergrecht

Text

Paragraph 7,

Bei Fehlen der für einen verantwortlichen Markscheider nach Paragraph 163, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 verlangten Vorbildung sind in den nicht als Wahlfach geltenden Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben Kenntnisse soweit nachzuweisen, als sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind. Sie sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt werden. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach Paragraph 163, Absatz 5, letzter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10006751

Dokumentnummer

NOR12073645

Alte Dokumentnummer

N5198312611L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/191/P7/NOR12073645