Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verantwortliche Personen beim Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
§ 7.Paragraph 7,
Bei Fehlen der für einen verantwortlichen Markscheider nach § 163 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 verlangten Vorbildung sind in den nicht als Wahlfach geltenden Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben Kenntnisse soweit nachzuweisen, als sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind. Sie sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt werden. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 163 Abs. 5 letzter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist. Bei Fehlen der für einen verantwortlichen Markscheider nach Paragraph 163, Absatz 2, des Berggesetzes 1975 verlangten Vorbildung sind in den nicht als Wahlfach geltenden Prüfungsfächern der zweiten Diplomprüfung der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben Kenntnisse soweit nachzuweisen, als sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind. Sie sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt werden. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach Paragraph 163, Absatz 5, letzter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12073645
Alte Dokumentnummer
N5198312611L