Kurztitel
Verantwortliche Personen beim Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 191/1983 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 108/1997Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 108 aus 1997,
Text
§ 9. Für die technische Aufsicht bei einem Bergbaubetrieb, einer selbständigen Betriebsabteilung oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ist, soweit nicht der § 154 Abs. 4 zweiter Satz anzuwenden ist, eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen, die mindestens fachliche Kenntnisse vorausgesetzt hat, wie sie Häuer, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, einschlägig tätige Facharbeiter oder diesen gleichzuhaltende einschlägig tätige Arbeitnehmer haben müssen. Bei Vorhandensein einer entsprechenden Vorbildung muß mindestens ein Jahr der praktischen Verwendung auf einen Bergbaubetrieb, eine selbständige Betriebsabteilung oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 von einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren Umfanges entfallen. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind mindestens zwei Jahre erforderlich. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muß die praktische Verwendung im vorbezeichneten Ausmaß bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen Betriebsabteilung oder ebensolchen Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 erfolgt sein. Eine vor oder während der Studien oder des Besuches einer Lehranstalt ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die übrige nach § 154 Abs. 4 erforderliche praktische Verwendung anzurechnen. Paragraph 9, Für die technische Aufsicht bei einem Bergbaubetrieb, einer selbständigen Betriebsabteilung oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, des Berggesetzes 1975 ist, soweit nicht der Paragraph 154, Absatz 4, zweiter Satz anzuwenden ist, eine praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen, die mindestens fachliche Kenntnisse vorausgesetzt hat, wie sie Häuer, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, einschlägig tätige Facharbeiter oder diesen gleichzuhaltende einschlägig tätige Arbeitnehmer haben müssen. Bei Vorhandensein einer entsprechenden Vorbildung muß mindestens ein Jahr der praktischen Verwendung auf einen Bergbaubetrieb, eine selbständige Betriebsabteilung oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, von einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren Umfanges entfallen. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind mindestens zwei Jahre erforderlich. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muß die praktische Verwendung im vorbezeichneten Ausmaß bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen Betriebsabteilung oder ebensolchen Abteilungen im Fall des Paragraph 150, Absatz 3, erfolgt sein. Eine vor oder während der Studien oder des Besuches einer Lehranstalt ausgeübte praktische Tätigkeit einschlägiger Art ist bis zu einem Höchstausmaß von einem Jahr auf die übrige nach Paragraph 154, Absatz 4, erforderliche praktische Verwendung anzurechnen.