Kurztitel
Tapezierer- und Bettwarenerzeuger-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 275/1984Bundesgesetzblatt Nr. 275 aus 1984,
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
§ 4. (1) Im Gegenstand Spalier-, Dekorier- und Verlegearbeiten sind Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten auszuführen: Paragraph 4, (1) Im Gegenstand Spalier-, Dekorier- und Verlegearbeiten sind Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten auszuführen:
Spalieren, Spachteln, Streichen, Dekorieren, Nähen, Berechnen des Materialbedarfes und Zuschnittes, Bügeln, Bohren, Montieren, Verlegen, Verspannen, Verschweißen.
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Spalier-, Dekorier- und Verlegearbeiten muß in 13 Stunden erwartet werden können; die Prüfung ist in diesem Gegenstande nach 14 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Spalierarbeit, Dekorierarbeit, Prüfungsstoff, Prüfungsdauer