Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Maler- und Anstreicher-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1984Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten: Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Malerarbeiten
Farbige Gestaltung einer vorgegebenen Skizze einer Fläche (Innenwand, Fassade),
Vorbereiten des Untergrundes (Abscheren, Abwaschen, Grundieren, Verputzen, Überziehen, Schleifen, Einstreichen, Rollen, Farbmischen),
Aufbringen eines bei den Arbeiten gemäß lit. a angedeuteten Schmuckornaments (Herstellen von Werkzeichnungen und Pausen, Schneiden von Schablonen, Messen, Einteilen, Farbabstimmen),Aufbringen eines bei den Arbeiten gemäß Litera a, angedeuteten Schmuckornaments (Herstellen von Werkzeichnungen und Pausen, Schneiden von Schablonen, Messen, Einteilen, Farbabstimmen),
Aufbringen eines ornamentalen Schriftblocks in freier Pinseltechnik,
Armieren einer Fläche mit einem Mindestausmaß von 1 m2 mit Vlies (Streichen, Rollen, Kleben, Messen, Schneiden, Schleifen);
Anstreicherarbeiten
Vorbereiten des Untergrundes (Abbeizen, Abschleifen, Entrosten, Entfetten, Grundieren, Verkitten, Überziehen, Schleifen, Streichen, Lackieren),
Lackschliff (Schleifen, Mattschleifen, Polieren),
Schmückende Oberflächenbehandlung nach Angabe (Lasur- und Strukturtechniken, Kammzug, Pinseltechnik, Lacktechnik).
(2) Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 26 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 28 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Innenwandgestaltung, Fassadengestaltung, Lasurtechnik, Praxis
Dokumentnummer
NOR12073953
Alte Dokumentnummer
N51984176050