Kurztitel
Maler- und Anstreicher-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 312/1984Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1984,
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3. (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Ausmaßberechnung (§ 4) und Fachkalkulation (§ 5) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Ausmaßberechnung in drei Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in sieben Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Ausmaßberechnung nach vier Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation nach acht Stunden zu beenden. (2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Ausmaßberechnung (Paragraph 4,) und Fachkalkulation (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Ausmaßberechnung in drei Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in sieben Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Ausmaßberechnung nach vier Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation nach acht Stunden zu beenden.
(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (§ 6) und Fachliche Sondervorschriften (§ 7) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern. (3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 6,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 7,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.