Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1985 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 312/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198531.01.2004 BGBl. Nr. 312/1984 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Maler- und Anstreicher-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1984,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1985BGBl. Nr. 312/1984

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3, (1) Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

(2) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Ausmaßberechnung (Paragraph 4,) und Fachkalkulation (Paragraph 5,) zu erstrecken. Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling im Gegenstand Ausmaßberechnung in drei Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation in sieben Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Ausmaßberechnung nach vier Stunden, im Gegenstand Fachkalkulation nach acht Stunden zu beenden.

(3) Die mündliche Prüfung hat sich auf die Gegenstände Fachkunde (Paragraph 6,) und Fachliche Sondervorschriften (Paragraph 7,) zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.

Schlagworte

Theorie, Kalkulation

Gesetzesnummer

10006780

Dokumentnummer

NOR12073954

Alte Dokumentnummer

N51984176060