Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
07.11.1984 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 418/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 307.11.198430.06.2002 BGBl. Nr. 418/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.11.1984BGBl. Nr. 418/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Durchführung der theoretischen Prüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
  2. Absatz 2,Der theoretische Prüfungsteil hat in der Regel zeitlich vor dem praktischen Prüfungsteil zu liegen.
  3. Absatz 3,Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen“ ist die Verwendung von Rechenbehelfen zulässig.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
  5. Absatz 5,Die Prüfung im Gegenstand „Fachrechnen“ hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Längen- und Flächenberechnung,

    Volums- und Masseberechnung,

    elektrische Arbeits- und Leistungsberechnung,

    einfache elektrotechnische Berechnung,

    einfache Fertigkeitsberechnung.

  6. Absatz 6,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  7. Absatz 7,Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde“ hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

    Werkstoffkunde,

    Arbeitsverfahren,

    Montieren und Warten von Maschinen und Anlagen,

    Grundlagen der Elektrotechnik,

    elektrische Geräte und Anlagen.

  8. Absatz 8,Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 80 Minuten zu beenden.
  9. Absatz 9,Die Prüfung im Gegenstand „Fachzeichnen“ hat das Herstellen einer normgerechten Fertigungszeichnung und eines Stromlaufplanes unter Verwendung normgerechter Schaltzeichen zu umfassen.
  10. Absatz 10,Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann. Die Prüfung in diesem Gegenstand ist nach 105 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026

Gesetzesnummer

10006782

Dokumentnummer

NOR12073964

Alte Dokumentnummer

N51984176750

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/418/P3/NOR12073964