Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
07.11.1984 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 418/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 407.11.198430.06.2002 BGBl. Nr. 418/1984 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

07.11.1984BGBl. Nr. 418/1984

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Wiederholungsprüfung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
  2. Absatz 2,Wenn mehr als drei Prüfungsgegenstände mit „nichtgenügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen; andernfalls ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
  3. Absatz 3,Ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken, hat die Prüfungskommission unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen eine Wiederholungsprüfung zuzulassen, die frühestens drei, spätestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung zu liegen hat. Ansonsten darf die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung liegen.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006782

Dokumentnummer

NOR12073965

Alte Dokumentnummer

N51984176760

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/418/P4/NOR12073965