Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.06.1990 bis 30.06.2002 — BGBl. Nr. 351/1990
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 530.06.199030.06.2002 § → § BGBl. Nr. 351/1990 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/1999
§ 507.11.198429.06.1990 BGBl. Nr. 418/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Erlassung der Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 418 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.06.1990BGBl. Nr. 351/1990

Außerkrafttretensdatum

30.06.2002aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/1999

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Zusatzprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Anlagenelektriker, Betriebselektriker, Elektroinstallateur, Elektromechaniker und -maschinenbauer, Elektromechaniker für Starkstrom oder Starkstrommonteur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, (mechanische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 4 und 6,
  2. Absatz 2,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung bzw. Abschlußprüfung in den Lehrberufen Bauschlosser, Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer, Betriebsschlosser, Dreher, Hüttenwerksschlosser, Landmaschinenmechaniker, Maschinenmechaniker, Maschinenschlosser, Mechaniker, Schlosser, Schmied, Stahlbauschlosser, Textilmechaniker, Verpackungsmittelmechaniker, Werkzeugmacher, Werkzeugmaschineur oder Werkzeugmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ im Umfang des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, (elektrotechnische Prüfarbeit) und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 4 und 6,
  3. Absatz 3,Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Elektromechaniker für Schwachstrom oder Universalschweißer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenmonteur abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“ zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die Paragraphen 2, 4 und 6,

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 351/1990

Schlagworte

Anrechnung

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2026

Gesetzesnummer

10006782

Dokumentnummer

NOR12077073

Alte Dokumentnummer

N5199012411J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/418/P5/NOR12077073