Rechtstracker.at

Art. 14

Fassungen
ab 21.06.1985 — BGBl. Nr. 397/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute21.06.1985 BGBl. Nr. 397/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

21.06.1985BGBl. Nr. 397/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 14

Programm und Haushalte

  1. Absatz eins,Der Generaldirektor erstellt einen Entwurf des Arbeitsprogramms für das jeweils folgende Rechnungsjahr und unterbreitet ihn über den Programm- und Haushaltsausschuß zu dem in der Finanzordnung festgesetzten Zeitpunkt dem Rat, zusammen mit den entsprechenden Voranschlägen für die aus dem ordentlichen Haushalt zu finanzierenden Tätigkeiten. Gleichzeitig legt der Generaldirektor Vorschläge und Kostenvoranschläge für die Tätigkeiten vor, die aus den freiwilligen Beiträgen an die Organisation zu finanzieren sind.
  2. Absatz 2,Der Programm- und Haushaltsausschuß prüft die Vorschläge des Generaldirektors und unterbreitet dem Rat seine Empfehlungen zu dem vorgeschlagenen Arbeitsprogramm und den entsprechenden Voranschlägen für den ordentlichen Haushalt und den Projekthaushalt. Diese Empfehlungen des Ausschusses bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
  3. Absatz 3,Der Rat prüft die Vorschläge des Generaldirektors zusammen mit etwaigen Empfehlungen des Programm- und Haushaltsausschusses und nimmt das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Projekthaushalt mit den ihm angebracht erscheinenden Änderungen an, um sie der Konferenz zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Die Annahme bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
    1. Absatz 4,
      1. Litera a
        Die Konferenz prüft das Arbeitsprogramm sowie den entsprechenden ordentlichen Haushalt und Projekthaushalt, die ihr der Rat vorgelegt hat, und genehmigt sie mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.
      2. Litera b
        Die Konferenz kann am Arbeitsprogramm und am entsprechenden ordentlichen Haushalt und Projekthaushalt nach Maßgabe des Absatzes 6 Änderungen vornehmen.
  4. Absatz 5,Falls erforderlich werden nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 und der Finanzordnung ergänzende oder revidierte Voranschläge für den ordentlichen Haushalt oder den Projekthaushalt erstellt und genehmigt.
  5. Absatz 6,Mit Kosten verbundene Resolutionen, Beschlüsse oder Änderungen, die noch nicht nach den Absätzen 2 und 3 geprüft wurden, werden von der Konferenz nur genehmigt, wenn ihnen ein vom Generaldirektor erstellter Kostenvoranschlag beigefügt ist. Resolutionen, Beschlüsse oder Änderungen, die nach Ansicht des Generaldirektors mit Kosten verbunden sind, werden von der Konferenz nicht genehmigt, bevor der Programm- und Haushaltsausschuß und danach der Rat, die zur gleichen Zeit wie die Konferenz tagen, Gelegenheit hatten, nach den Absätzen 2 und 3 tätig zu werden. Der Rat legt seine Beschlüsse der Konferenz vor. Die Genehmigung solcher Resolutionen, Beschlüsse und Änderungen durch die Konferenz bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.

Schlagworte

Programmausschuß

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074180

Alte Dokumentnummer

N5198513711L