Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1985Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1985,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 15
Pflichtbeiträge
(1)Absatz eins,Die Ausgaben des ordentlichen Haushalts werden von den Mitgliedern nach einem Beitragsschlüssel getragen, der von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder erstellt wird; dabei stützt sie sich auf eine mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder angenommene und auf einem vom Programm- und Haushaltsausschuß erstellten Entwurf beruhende Empfehlung des Rates.
(2)Absatz 2,Der Beitragsschlüssel soll sich so weit wie möglich nach dem letzten bei den Vereinten Nationen angewandten Schlüssel richten. Der Pflichtbeitrag eines Mitglieds darf fünfundzwanzig vH des ordentlichen Haushalts der Organisation nicht überschreiten.
Schlagworte
Programmausschuß
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR12074181
Alte Dokumentnummer
N5198513712L