Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 397/1985Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1985,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 22
Beilegung von Streitigkeiten und Einholung von Gutachten
Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Mitgliedern über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung einschließlich ihrer Anlagen, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird dem Rat zur Entscheidung unterbreitet, sofern die beteiligten Parteien keine andere Art der Beilegung vereinbaren. Ist die Streitigkeit für ein nicht im Rat vertretenes Mitglied von besonderer Bedeutung, so hat dieses das Recht, sich nach vom Rat zu beschließenden Vorschriften vertreten zu lassen.
Ist die Streitigkeit nach Auffassung einer Streitpartei nicht gemäß Absatz 1 Buchstabe a zufriedenstellend beigelegt worden, so kann diese Partei die Streitigkeit entweder,
wenn die Parteien dem zustimmen,
A. dem Internationalen Gerichtshof oder
B. einem Schiedsgericht oder
anderenfalls einer Vergleichskommission
unterbreiten.
Die Vorschriften über das Verfahren und die Tätigkeit des Schiedsgerichts und der Vergleichskommission sind in Anlage III niedergelegt.Die Vorschriften über das Verfahren und die Tätigkeit des Schiedsgerichts und der Vergleichskommission sind in Anlage römisch drei niedergelegt.
(2)Absatz 2,Die Konferenz und der Rat sind unabhängig voneinander ermächtigt, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen den Internationalen Gerichtshof um ein Gutachten zu jeder Rechtsfrage zu ersuchen, die sich bei der Tätigkeit der Organisation ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019
Dokumentnummer
NOR12074188
Alte Dokumentnummer
N5198513719L