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Art. 23

Fassungen
ab 21.06.1985 — BGBl. Nr. 397/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute21.06.1985 BGBl. Nr. 397/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 397 aus 1985,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

21.06.1985BGBl. Nr. 397/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel 23

Änderungen

  1. Absatz eins,Nach der zweiten ordentlichen Tagung der Konferenz kann ein Mitglied jederzeit Änderungen dieser Satzung vorschlagen. Der Wortlaut der Änderungsvorschläge wird allen Mitgliedern vom Generaldirektor umgehend übermittelt und von der Konferenz frühestens nach Ablauf von neunzig Tagen nach der Übermittlung geprüft.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich des Absatzes 3 tritt eine Änderung in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich,
    1. Litera a
      wenn sie der Konferenz vom Rat empfohlen wird,
    2. Litera b
      wenn sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und
    3. Litera c
      wenn zwei Drittel der Mitglieder beim Verwahrer Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.
  3. Absatz 3,Eine Änderung betreffend Artikel 6, 9, 10, 13, 14 oder 23 oder betreffend Anlage römisch zwei tritt in Kraft und wird für alle Mitglieder verbindlich,
    1. Litera a
      wenn sie der Konferenz vom Rat mit Zweidrittelmehrheit aller Ratsmitglieder empfohlen wird,
    2. Litera b
      wenn sie von der Konferenz mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder genehmigt wird und
    3. Litera c
      wenn drei Viertel der Mitglieder beim Verwahrer Urkunden über die Ratifikation, Annahme oder Genehmigung der Änderung hinterlegt haben.

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Gesetzesnummer

10006788

Dokumentnummer

NOR12074189

Alte Dokumentnummer

N5198513720L