Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 13.03.1985 — BGBl. Nr. 147/1985 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute13.03.1985 BGBl. Nr. 147/1985 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1985,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

13.03.1985BGBl. Nr. 147/1985

Außerkrafttretensdatum

Index

59/12 Fremdenverkehr

Text

Artikel 10

Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für eine Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Tage des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2016

Gesetzesnummer

10006791

Dokumentnummer

NOR12074164

Alte Dokumentnummer

N5198513123L