Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs zwischen Österreich und Ägypten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 147/1985Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/12 Fremdenverkehr
Text
Artikel 10
Dieses Abkommen wird für einen Zeitraum von fünf Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens abgeschlossen und wird stillschweigend jeweils für eine Dauer von weiteren fünf Jahren erneuert, sofern es nicht schriftlich auf diplomatischem Wege zumindest sechs Monate vor dem Tage des Ablaufens durch eine Vertragspartei gekündigt wird.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2016
Dokumentnummer
NOR12074164
Alte Dokumentnummer
N5198513123L